Die Verteilung des Vermögens ist einer der Hauptstreitpunkte einer jeden Scheidung.
Für die Beantwortung der Frage, wer was oder wie viel erhält, ist vor allem entscheidend, was die Parteien vereinbart haben (Ehevertrag) und welches Recht anwendbar ist.
Anwendbares Recht
Ehepaare können frei entscheiden, welches Recht anwendbar ist. Eine solche Entscheidung muss schriftlich vereinbart werden, zum Beispiel in einem Ehevertrag. Allerdings denken die meisten Ehepaare bei Ihrer Eheschließung nicht über eine eventuelle Scheidung nach, geschweige denn, welches Recht dann auf Ihre Vermögensverteilung anwendbar ist. Somit fehlt in den meisten Fällen eine Entscheidung, welches Recht anwendbar ist.
Der erste Schritt ist herauszufinden, welches Recht anwendbar ist. Dieser ist abhängig von verschiedenen Faktoren:
Wenn beide Ehepartner dieselbe Nationalität haben, ist im Normalfall das Recht des Herkunftslandes anwendbar.
Wenn die Ehepartner nicht dieselbe Nationalität haben, ist das Recht des Landes anwendbar, in welchem das Ehepaar seinen ersten gemeinsamen Wohnort nach der Eheschließung hatte.
Der Ort der Eheschließung ist nicht entscheidend, sondern die Verbundenheit des Ehepaares mit einem Land. Daher werden die obigen Faktoren angewandt.
Sollte einer der Ehepartner im Laufe der Jahre eine andere Staatsangehörigkeit angenommen haben, kann sich so auch das anwendbare Recht ändern.
Niederländisches Recht
Wenn der erste gemeinsame Wohnsitz nach der Eheschließung in den Niederlanden ist und es keinen Ehevertrag gibt, dann ist höchstwahrscheinlich niederländisches Recht anwendbar.
Wurde die Ehe vor dem 1. Januar 2018 geschlossen, sind die Eheleute in „Allgemeiner Gütergemeinschaft“ verheiratet. Alles Vermögen und alle Schulden, die zu dem Zeitpunkt der Scheidung existieren, müssen 50/50 aufgeteilt werden. Dies gilt auch für Vermögen und Schulden, welche vor Eheschließung existiert und die Eheleute in die Ehe „eingebracht“ haben. Es gibt kein Privatvermögen.
Wurde die Ehe nach dem 1. Januar 2018 vollzogen, sind die Eheleute in „Errungenschaftsgemeinschaft“ verheiratet. Sämtliches Vermögen, welches die Eheleute während Ihrer Ehe gemeinsam erlangt haben („errungen haben“) wird 50/50 aufgeteilt. Das gemeinsame vor Eheschließung erlangte Vermögen bleibt gemeinsames Vermögen. Privates Vermögen und Schulden von vor der Ehe bleiben auch von dem jeweiligem Ehepartner.
Allgemeine Gütergemeinschaft
Allgemeine Gütergemeinschaft (Gesetzgebung bei Eheschließung vor dem 01.01. 2018) bedeutet, dass das gesamte Vermögen und alle Schulden, die zum Zeitpunkt der Scheidung existieren, 50/50 verteilt werden. Es gibt kein Privatvermögen. Selbst wenn ein Bankkonto ausschließlich auf dem Namen eines Ehepartners registriert ist, ist dies gemeinsames Vermögen. Selbst Studienschulden von vor der Eheschließung sind gemeinsame Schulden.
Die Gesetzgebung der allgemeinen Gütergemeinschaft ist somit einfach, wird aber oftmals als unfair erfahren. Zum Beispiel wenn Schulden ohne das Wissen des Anderen entstehen: nichtsdestotrotz ist dies eine gemeinsame Schuld.
In einem Scheidungsvertrag können die Eheleute vereinbaren, ihr Vermögen nicht 50/50 zu verteilen. Allerdings hat eine solche Abweichung vom Gesetz oftmals steuerrechtliche Nachteile, so z.B., wenn einer der Eheleute bedeutend weniger als die Hälfte erhält.
Das Gericht weicht nie vom Gesetz ab und verteilt alles 50/50.
Errungenschaftsgemeinschaft
Wurde die Ehe nach dem 1. Januar 2018 vollzogen, dann sind die Eheleute in Errungenschaftsgemeinschaft verheiratet. Lediglich das gemeinsam in der Ehe aufgebaute Vermögen, wird 50/50 verteilt. Privates Vermögen bleibt privat.
Dies scheint einfacher als es ist, denn im Falle einer Scheidung müssen die Ehepartner beweisen, was von wem ist. Es empfiehlt sich daher zu Beginn einer Ehe aufzulisten, wer was mit in die Ehe gebracht hat, dann ist bei einer Scheidung die Frage nach dem Eigentum zumindest teilweise bereits geklärt.
Eine weitere Komplikation ist die Investition von Privatgeldern in ein gemeinsames Haus. Im Falle einer Scheidung muss dann berechnet werden, wer welchen Betrag erhält.
Trotz Einrichtung der Errungenshaftsgemeinschaft seit 2018, empfiehlt es sich, einen Ehevertrag zu schließen. Dies gilt besonders für Unternehmer.
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