Wenn Ehepartner sich scheiden lassen, dann empfiehlt es sich (unter anderem) zu klären, welche (gegenseitigen) Rentenanwartschaften bestehen. Niederländisches Recht schreibt vor, dass die während der Ehe aufgebaute Rente hälftig zwischen den (Ex-) Ehepartnern verteilt wird, es sei denn, die Ehepartner haben etwas anderes vereinbart. Dies nennen wir “Versorgungsausgleich” (auf Niederländisch: “pensioenverevening”).
Versorgungsausgleich nach der Scheidung
Die Versicherungen, bei denen die Ehepartner Rentenanwartschaften erworben haben, müssen innerhalb von 2 Jahren nach der Scheidung von den Ehepartnern darüber informiert werden, dass die Ehepartner geschieden sind. Wurden die Rentenversicherungen innerhalb dieser Frist entsprechend informiert, dann erhalten die Ehepartner automatisch jeder die Hälfe der vom Ex-Partner während der Ehe aufgebauten Rente, wenn der Ex-Partner Rente erhält. Das heißt:
Wenn der Mann in Rente geht, dann erhält er die Hälfte der während der Ehe aufgebauten Rente, sowie die volle Rente, die er in den Jahren vor- und nach der Ehe erworben hat. Die Frau erhält die Hälfte der vom Mann während der Ehe aufgebauten Rente ab dem Moment, wo der Mann in Rente ist. Das gleiche gilt andersherum auch für die (Ex-)Ehefrau. Die Frau erhält, wenn Sie in Rente geht, ihre volle Rente über die unverheirateten Jahre und die Hälfte der Rente, die sie in den verheirateten Jahren erworben hat. Der Mann erhält somit einen Teil der Rente der Frau, wenn die Frau in Rente geht.
Wurden die Rentenversicherungen nicht innerhalb der 2-Jahres-Frist über die Scheidung informiert, dann sind die Rentenversicherungen nicht dazu verpflichtet, den aufgebauten Rentenanspruch zu teilen und hälftig an beide Ex-Ehepartner auszuzahlen. Dann müssen die Ex-Ehepartner das selbst klären. Sie verlieren ihren Anspruch auf Auszahlung der Hälfte des Rentenbetrags des Anderen jedoch nicht.
Nachteile des Rentenausgleiches
Sofern es einen großen Altersunterschied zwischen den (Ex-)Ehepartnern gibt, so ist die gesetzliche Regelung des Rentenausgleiches oftmals unvorteilhaft.
Jeder der Ehepartner erhält erst Geld aus der Rentenversicherung des Ex-Partners, wenn der Ex-Partner in Rente geht. Sollte einer der (Ex-) Ehepartner vor dem Erreichen des Rentenalters versterben, dann verliert der andere (Ex-) Ehepartner seinen Anspruch auf Auszahlung der Hälfte des vom Ex- Partners aufgebauten Rentenanspruches und erhält stattdessen Anspruch auf Witwenrente. Die Witwenrente ist allerdings üblicherweise bedeutend geringer als der aufgebaute Rentenanspruch des Ex- Partners.
Deswegen ist eine Abweichung von der Regel des Rentenausgleiches in manchen Fällen zu empfehlen.
Nichtbeteiligungsklausel
Das niederländische Gesetz bietet Möglichkeiten von den gesetzlichen Regelungen zum Rentenausgleich abzuweichen:
- Ausschluss des Anspruchs: Jeder behält seine eigenen Ansprüche.
Diese Option wird oftmals von jungen Ehepartnern mit vergleichbarem Einkommen gewählt oder wenn die Ehe nicht lange gehalten hat.
- Renten-Loskopplung: Der Rentenanspruch des (Ex-) Ehepartners (= Hälfte der während der Ehe vom anderen Ehepartner aufgebauten Ansprüche) wird berechnet und der Betrag der eigenen Rente hinzugefügt. Somit hat der Ehepartner Zugang, wenn er/sie in Rente geht und muss nicht warten bis der (Ex-) Ehepartner in Rente geht. Nicht alle Rentenversicherungen bieten diese Möglichkeit an.
Renten- Loskopplung ist eine gute Option, wenn zwischen den (Ex-) Ehepartner ein großer Altersunterschied besteht.
- Maßgeschneiderte Vereinbarungen: (Ex-)Ehepartner können vereinbaren, dass nur bestimmte Rentenansprüche geteilt werden oder ein Rentenanspruch abgekauft wird.
Solche Klauseln müssen schriftlich vereinbart werden. Wir empfehlen, solche Regelungen bereits vor der Eheschließung in einem Ehevertrag festzuhalten.
Geschieden vor 1995
Der Rentenausgleich wurde 1995 gesetzlich festgelegt. Wenn Sie vor dem 01.01.1995 geschieden wurden, gelten andere Regeln.
Sie haben eventuell trotzdem einen Rentenanspruch, müssen jedoch Maßnahmen ergreifen, um ihr Recht einzufordern.
Ausländischer Rentenaufbau
Die niederländischen Regeln können auch auf außerhalb der Niederlande aufgebauten Rentenansprüche anwendbar sein. Allerdings akzeptieren ausländische Rentenversicherungen nicht immer niederländische Gerichtsbeschlüsse und/oder Entscheidungen. Deswegen ist es manchmal erforderlich, in dem Land, in dem Sie Rentenansprüche aufgebaut haben, einen Gerichtsbeschluss einzuholen.
Alternativ können Sie auch abwarten, bis Ihr (Ex-)Partner das Rentenalter erreicht hat und dann die Hälfte der Rentenbeträge, die er/sie monatlich erhält, von diesem einfordern.
Im Rahmen Ihrer Scheidung ist es sehr zu empfehlen, Vereinbarungen bezüglich aller Rentenansprüche (im In- und Ausland) zu treffen. Des Weiteren muss mit den verschiedenen Rentenversicherungen geklärt werden, welche Möglichkeiten es gibt.
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