Sofern Sie und Ihr Partner sich im Großen und Ganzen über den Ablauf und den Inhalt der Scheidung einig sind, dann ist ein einvernehmliches Scheidungsverfahren in den Niederlanden der schnellste Weg zum Ziel.
Eine einvernehmliche Scheidung dauert in den Niederlanden oftmals nur 6-8 Wochen. Es gibt grundsätzlich kein Trennungsjahr und bei einer einvernehmlichen Scheidung auch keinen Gerichtstermin.
Voraussetzung für ein Scheidungsverfahren in den Niederlanden ist, dass einer der Ehepartner zum Zeitpunkt der Antragstellung in den Niederlanden wohnt. Sollte keiner der beiden Ehepartner in den Niederlanden wohnhaft sein, so ist eine Scheidung nur dann möglich, wenn beide Ehepartner die niederländische Staatsangehörigkeit besitzen.
Entscheidungspunkte
Für eine einvernehmliche Scheidung müssen Sie sich zunächst einmal einig darüber sein, dass beide Ehepartner eine gemeinsame Scheidung beabsichtigen.
Eine einvernehmliche Scheidung kann auf verschiedene Weisen erreicht werden:
a) beide Ehepartner haben einen gemeinsamen Anwalt,
b) Mediation;
c) jeder Ehepartner hat einen eigenen Anwalt.
Wenn die Ehepartner sich einig geworden sind, dann wird in einer Scheidungsfolgenvereinbarung festgelegt, wie man auseinander geht. Eine solche Scheidungsfolgenvereinbarung behandelt insbesondere die folgenden Themen:
- Zuweisung der ehelichen Wohnung;
- Verteilung der Gütergemeinschaft bzw. Ausgleich der Zugewinngemeinschaft;
- Partner- Unterhaltszahlungen;
- Aufteilung der erworbenen Rentenanwartschaften.
Wenn Sie und Ihr Partner gemeinsame Kinder haben, dann müssen Sie zusätzlich zur Scheidungsfolgenvereinbarung einen sogenannten „Eltern- Vertrag“ erstellen, sofern die Kinder noch minderjährig sind. In diesem Vertrag wird sehr konkret festgehalten, welche Folgen die Scheidung für Ihre Kinder haben wird, sowohl bezüglich der Aufgabenverteilung der Eltern als auch bezüglich der Unterhaltskosten.
Die Verträge müssen nicht auf Niederländisch erstellt werden. Niederländische Gerichte akzeptieren Verträge meistens auch auf Deutsch.
Beide Verträge werden vom Gericht kontrolliert und werden Teil des Scheidungsurteils. Damit sind die Verträge nicht nur gültig, sondern auch vollstreckbar.
Das Verfahren
In dem bei Gericht einzureichenden Scheidungsantrag wird festgehalten, dass die Ehepartner die Scheidung wünschen, da es zu „unversöhnlichen Unstimmigkeiten“ zwischen den Ehepartner gekommen ist. Eine weitere Begründung für die Scheidung ist nicht erforderlich. Das Gericht möchte weder wissen, was für konkrete Unstimmigkeiten es zwischen den Ehepartnern gibt, noch fragt das Gericht nach sonstigen Details.
Zudem ist eine Scheidungsfolgenvereinbarung möglich und ist der „Eltern- Vertrag“ bei minderjährigen Kinder Pflicht.
Nach dem gemeinsamen Einreichen des Antrags erhält man innerhalb von 1 bis 4 Wochen den gerichtlichen Scheidungsbeschluss. Allerdings ist man dann noch nicht geschieden!
Erst wenn der Scheidungsbeschluss bei der Gemeinde, in der Sie geheiratet haben, registriert wurde, ist die Scheidung rechtskräftig. Sollten Sie außerhalb der Niederlande geheiratet haben, dann muss der Scheidungsbeschluss bei der Gemeinde Den Haag registriert werden.
Normalerweise kann man den Scheidungsbeschluss erst nach Verstreichen der dreimonatigen Berufungsfrist registrieren. Allerdings geht auch dies schneller, wenn beide Parteien eine entsprechende Rechtsmittelverzichtserklärung unterzeichnen. Sofern beide Seiten schriftlich bestätigen, dass Sie nicht in Berufung gehen möchten, dann kann der Scheidungsbeschluss direkt registriert werden und muss die Berufungsfrist nicht abgewartet werden.
Benötigte Unterlagen
Wurde die Ehe in den Niederlanden geschlossen und besitzen Sie eine niederländische Sozialversicherungsnummer, dann müssen Sie sich um nichts kümmern, denn Ihr Anwalt kann alle notwendigen Dokumente beantragen.
Wurde die Ehe außerhalb der Niederlande geschlossen und nicht in den Niederlanden registriert, dann benötigen Sie ein Original Ihrer Eheurkunde. Das Dokument kann in den folgenden Sprachen bei Gericht eingereicht werden: Englisch, Deutsch, Französisch und Spanisch. Sofern die Eheurkunde nicht in diesen Sprachen vorliegt, muss zusätzlich eine beglaubigte Übersetzung der Urkunde bei Gericht eingereicht werden.
Haben Sie minderjährige Kinder, dann sind zudem die Geburtsurkunden für jedes Ihrer Kinder erforderlich.
Alle Dokumente dürfen zum Zeitpunkt der Einreichung bei Gericht nicht älter als drei Monate sein.
Bitte beachten Sie, dass der niederländische Scheidungsbeschluss eventuell noch in Ihrem Herkunftsland registriert werden muss. Innerhalb der EU wird der niederländische Beschluss anerkannt. Außerhalb der EU kann es schwieriger sein, eine solche Anerkennung zu erreichen. Wir empfehlen, die Möglichkeit einer solchen Anerkennung außerhalb der EU vorab zu klären. Gerne nehmen wir hierzu für Sie Kontakt zu einem unserer Kollegen in den jeweiligen Ländern auf.
Schnell, schneller, am Schnellsten
Sollten Sie sich nur für eine kurze Zeit in den Niederlanden aufhalten, dann können wir gerne recht kurzfristig Termine zur Erstellung und Unterzeichnung des Scheidungsfolgenvertrages und – sofern Sie Kinder haben- des Elternvertrages vereinbaren. Alles Weitere klären wir per E-Mail und Post. Sie müssen danach nicht noch einmal zu uns anreisen.
Für weitere Informationen, kontaktieren Sie uns bitte :
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